Bereitung von Branntwein
Die Herstellung von Branntwein ist in Deutschland und zahlreichen anderen Ländern gesetzlich reguliert. Eine Harmonisierung der Regeln unter den Ländern gibt es nicht. Im Folgenden wird die Gesetzeslage in Deutschland kurz umrissen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Es gibt zwei grundverschiedene Möglichkeiten, Branntwein selbst herzustellen:
1. Aromatisierung von gekauftem (=bereits verzolltem) Alkohol.
2. Durch Gärung von Maischen aus Obst, Zuckersirup oder mehligen Stoffen und anschließendem Brennen.
Zu 1:
Sie kaufen einen möglichst geschmacksneutralen Alkohol im Geschäft, in der Apotheke oder bei eienr Verkaufsstelle der Bundesmonopolverwaltung und nehmen diesen - entsprechend verdünnt und eventuell (bei beispielsweise Wodka und Korn) nach einer Behandlung mit Aktivkohle etc. - zum Ansatz mit meinen Aromen und Essenzen. Dieses Verfahren ist völlig legal und bedarf keiner Meldung beim Zoll.
Zu 2:
Hier muss man trennen zwischen der Gärung einerseits und dem Brennen anderseits:
- das Gären ist legal und bedarf keiner Meldung beim Zoll.
- wenn Sie Ihre Maische brennen möchten, dann gilt:
Sie dürfen Brenngeräte mit einem Kesselinhalt von bis zu 0,5 Liter ohne Meldung beim Zoll besitzen und benutzen. Wenn Sie mehr als 0,5 Liter auf einmal brennen möchten, dann müssen Sie sich an eine Brennerei wenden. Dabei ist folgendes zu beachten:
Brennen in einer Abfindungsbrennerei
- Sie dürfen Ihre Maische nicht zuckern
- Sie dürfen keine Turbohefen beim Gären verwenden
- Sie dürfen keine Hefenahrung beim Gären verwenden
Sonst müssen Sie Ihre Maische in einer gewerblichen Verschlussbrennerei brennen lassen.
Im Zweifelsfall wenden Sie sich an das für Ihren Wohnsitz zuständige Hauptzollamt.
Es gibt zwei grundverschiedene Möglichkeiten, Branntwein selbst herzustellen:
1. Aromatisierung von gekauftem (=bereits verzolltem) Alkohol.
2. Durch Gärung von Maischen aus Obst, Zuckersirup oder mehligen Stoffen und anschließendem Brennen.
Zu 1:
Sie kaufen einen möglichst geschmacksneutralen Alkohol im Geschäft, in der Apotheke oder bei eienr Verkaufsstelle der Bundesmonopolverwaltung und nehmen diesen - entsprechend verdünnt und eventuell (bei beispielsweise Wodka und Korn) nach einer Behandlung mit Aktivkohle etc. - zum Ansatz mit meinen Aromen und Essenzen. Dieses Verfahren ist völlig legal und bedarf keiner Meldung beim Zoll.
Zu 2:
Hier muss man trennen zwischen der Gärung einerseits und dem Brennen anderseits:
- das Gären ist legal und bedarf keiner Meldung beim Zoll.
- wenn Sie Ihre Maische brennen möchten, dann gilt:
Sie dürfen Brenngeräte mit einem Kesselinhalt von bis zu 0,5 Liter ohne Meldung beim Zoll besitzen und benutzen. Wenn Sie mehr als 0,5 Liter auf einmal brennen möchten, dann müssen Sie sich an eine Brennerei wenden. Dabei ist folgendes zu beachten:
Brennen in einer Abfindungsbrennerei
- Sie dürfen Ihre Maische nicht zuckern
- Sie dürfen keine Turbohefen beim Gären verwenden
- Sie dürfen keine Hefenahrung beim Gären verwenden
Sonst müssen Sie Ihre Maische in einer gewerblichen Verschlussbrennerei brennen lassen.
Im Zweifelsfall wenden Sie sich an das für Ihren Wohnsitz zuständige Hauptzollamt.
Zeige 1 bis 46 (von insgesamt 46 Artikeln)